Mittäterhaftung der Versandapotheke bei Cannabis-Plattformen: Das Urteil des LG Düsseldorf

Zuletzt aktualisiert: 5. August 2026

Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf sorgt gerade für Unruhe unter Betreibern von Cannabis Telemedizin Plattformen und den kooperierenden Cannabis Apotheke Betrieben: Ein Apotheker haftet demnach als Mittäter für die Werbung einer Plattform, auf der seine Versandapotheke gelistet war, obwohl er die Anzeigen nicht selbst gestaltet hat. Wer über eine Cannabis Arzt Plattform ein Rezept einlöst oder als Apotheke an solche Systeme angebunden ist, sollte die Hintergründe kennen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell Werbeversprechen einer Plattform auf die kooperierende Apotheke zurückfallen können, selbst wenn diese die Werbetexte nie selbst geschrieben hat.

Der Fall vor dem LG Düsseldorf: Was ist passiert?

Die Apothekerkammer Nordrhein klagte gegen einen Apotheker, der Medizinisches Cannabis über seine Versandapotheke vertrieb und dabei über eine Plattform Patienten warb.

  • Apotheker haftet für fremde Plattform-Werbung
  • Plattform bewarb Cannabis direkt an Patienten
  • Gericht sah gleich drei eigene Verstöße
  • Urteil vom 23. April 2026, Az. 37 O 55/25

Seine Apotheke war auf einer Internetplattform gelistet und stellte über eine technische Schnittstelle Informationen zu verfügbaren Cannabissorten, Mengen und Preisen bereit. Bemerkenswert dabei: Der Apotheker hat die Werbetexte und Produktbilder gar nicht selbst erstellt, ein Dritter gestaltete die Werbung, die Apotheke lieferte nur Daten und Wirkstoff. Genau diese Konstellation macht den Fall für die gesamte Branche der CannabisTelemedizin so aufschlussreich. Seit der Teillegalisierung ist die Zahl der Anbieter, die Rezept, Beratung und Lieferung digital bündeln, spürbar gewachsen, was Plattformen zunehmend in den Fokus von Apothekerkammern und Gerichten rückt.

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So funktionierte die Cannabis-Plattform

Der Ablauf war denkbar einfach gehalten, und genau darin liegt der Kern des Problems. Ein Patient füllte einen Online-Fragebogen aus, wählte ein Krankheitsbild sowie eine Cannabissorte aus, und die Plattform leitete die Verschreibung anschließend an die kooperierende Versandapotheke weiter. Beworben wurde das Ganze mit dem Versprechen eines einfachen und schnellen Bezugs von Cannabis aus einer Hand.

  • Kläger: Apothekerkammer Nordrhein
  • Beklagter: Inhaber einer kooperierenden Versandapotheke
  • Ausgang: Verurteilung zur Unterlassung

Worum geht es?

Die drei Verstöße im Urteil im Detail

Für Versandapotheken, die an Plattformen angeschlossen sind, lohnt sich ein genauer Blick auf die einzelnen Vorwürfe. Sie funktionieren nach unterschiedlicher Logik und wiegen rechtlich unterschiedlich schwer.

Werbeverstoß nach § 10 Abs. 1 HWG

Der erste Vorwurf betrifft klassisches Heilmittelwerberecht. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen gegenüber Laien nicht beworben werden, nur gegenüber Fachkreisen. Die Plattform richtete sich mit ihrer Werbesprache aber erkennbar an Patienten, nicht an Ärzte oder Apotheker.

Mittäterschaft und hilfsweise Teilnehmerhaftung

Der zweite Punkt trifft nicht den Plattformbetreiber, sondern direkt den Apotheker. Er war bereits durch Abmahnungen im Februar 2025 auf die mögliche Rechtswidrigkeit hingewiesen worden, zog daraus aber keine Konsequenzen und belieferte weiter Patienten über dieselbe Plattform.

Aus Sicht des Gerichts hat der Apotheker durch die fortgesetzte Datenbereitstellung die rechtswidrige Werbung unterstützt und billigend in Kauf genommen, hilfsweise wurde daher zumindest Teilnehmerhaftung angenommen.

Verstoß gegen § 17 Abs. 8 ApoBetrO

Der dritte Vorwurf betrifft die Apothekenbetriebsordnung: Apotheken müssen erkennbarem Arzneimittelmissbrauch aktiv entgegenwirken. Bei einem vollautomatisierten Fragebogen-System ohne echte Einzelfallprüfung sah das Gericht diese Pflicht als verletzt an. Anders als die ersten beiden Vorwürfe trifft dieser Punkt jede Versandapotheke unabhängig davon, wie sauber die jeweilige Plattform wirbt.

Warum die Begründung des Gerichts in der Fachwelt umstritten ist

Nicht jeder Aspekt des Urteils überzeugt Branchenjuristen gleichermaßen. Der Fachanwalt Christoph Graeber hat auf Krautinvest eine ausführliche Einordnung veröffentlicht, die mehrere Schwachstellen der Begründung aufzeigt.

Die Kollision zwischen Abgabepflicht und Abgabeverweigerung

Apotheken unterliegen gleichzeitig einer Abgabepflicht nach § 17 Abs. 4 ApoBetrO und der Pflicht zur Abgabeverweigerung bei Missbrauchsverdacht nach § 17 Abs. 8 ApoBetrO. Das Gericht verlangt hier faktisch eine pauschale Abgabeverweigerung oder eine Einzelfallklärung, beides bei hunderten wöchentlichen Verschreibungen praktisch kaum durchführbar.

Fragwürdige Übertragung der BGH-Grundsätze

Besonders kritisch bewertet Graeber die Übertragung eines BGH-Urteils vom 26. März 2026 (Az. I ZR 74/25) auf den vorliegenden Fall. Jene Entscheidung betraf jedoch ausschließlich den Plattformbetreiber selbst, nicht die kooperierende Apotheke. Hinzu kommt: Der Europäische Gerichtshof hat mit der Entscheidung C-517/23 bereits klargestellt, dass nachgelagerte Dienstleistungswerbung nicht zwingend als Arzneimittelwerbung zu qualifizieren ist, während der BGH parallel eine neue Vorlage an den EuGH beschlossen hat.

Ein einzelnes Instanzurteil wie das des LG Düsseldorf setzt noch keinen bundesweit verbindlichen Maßstab, solange weder Berufung noch EuGH-Vorlage entschieden sind.

Die Urteile: BGH-Fall (I ZR 74/25) und LG-Düsseldorf-Fall (37 O 55/25).

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Aspekt BGH-Fall (I ZR 74/25) LG-Düsseldorf-Fall (37 O 55/25)
Beklagter Plattformbetreiber selbst Kooperierende Versandapotheke
Kernvorwurf Eigene Werbegestaltung mit Produktabbildungen Mittäterschaft an fremder Werbung
Instanz Bundesgerichtshof, rechtskräftig für diesen Fall Landgericht, Berufung möglich
Europarechtliche Lage Vorlage an EuGH beschlossen Ungeklärt, EuGH-Entscheidung C-517/23 relevant

Was das Urteil für Apotheken, Plattformen, Ärzte und Patienten bedeutet

Trotz der offenen Fragen zur Begründung entfaltet das Urteil bereits jetzt praktische Wirkung, weil es zeigt, wie ein Gericht die Verantwortlichkeiten in der Kette aus Plattform, Arzt und Apotheke verteilt.

Für Versandapotheken

Wer als Apotheke an eine Cannabis-Plattform angebunden ist, sollte die Werbedarstellungen der Plattform regelmäßig prüfen und diese Prüfung dokumentieren.

  • Werbedarstellungen der Plattform regelmäßig prüfen
  • Eigene Plausibilitätsprüfung je Abgabe dokumentieren

Arzt dokumentiert eine Cannabis-Verschreibung am Schreibtisch

Für Plattformbetreiber

Die BGH-Entscheidung erfasst konkret Werbegestaltungen mit Produktabbildungen und werblicher Sprache, die sich an Patienten richten. Plattformen mit ausschließlich sachlicher Information ohne Indikationsversprechen bewegen sich laut Graeber in einem Bereich, den der BGH bislang nicht erfasst hat.

Für Ärzte und Patienten

Ärzte sollten ihre eigene Letztentscheidung klar dokumentieren, damit nicht der Eindruck eines vollautomatisierten Prozesses entsteht. Für Patienten ändert sich im Alltag zunächst wenig: Wer Cannabis online bestellen möchte oder ein Rezept über eine Cannabis Rezept einlösen Apotheke Plattform abwickelt, ist von der Unterlassungsverfügung nicht unmittelbar betroffen.

Was du jetzt tun solltest

  • Apotheke: Plattform-Werbung prüfen und dokumentieren
  • Plattformbetreiber: Werbesprache an BGH-Urteil anpassen
  • Arzt: Letztentscheidung nachvollziehbar dokumentieren
  • Patient: Auf transparente Kostenübernahme-Kommunikation achten
  • Alle: Berufung und EuGH-Vorlage weiterverfolgen

Das Urteil ist ein deutliches Signal an die gesamte Cannabis-Telemedizin-Branche: Werbung, Rezeptvergabe und Abgabe hängen rechtlich enger zusammen, als es der reibungslose Ablauf für Patienten vermuten lässt. Wer die eigenen Prozesse jetzt sauber dokumentiert, steht bei der nächsten Abmahnwelle deutlich besser da.

Häufige Fragen zum Urteil

Verliert eine Apotheke wegen so einem Urteil ihre Betriebserlaubnis?

Nein, jedenfalls nicht automatisch. Die Konsequenz ist eine Unterlassungsverfügung, keine Sanktion gegen die Betriebserlaubnis.

  • Bislang kein Fall mit Erlaubnisverlust bekannt
  • Nur Unterlassungsverfügung ausgesprochen
  • Wiederholter Verstoß kann weitere Schritte auslösen

Muss ich als Patient jetzt die Apotheke oder Plattform wechseln?

Nein, die Unterlassungsverfügung richtet sich nur gegen den beklagten Apotheker und seine Werbekooperation.

  • Bestellung einzelner Patienten bleibt unberührt
  • Achte auf sachliche statt reißerische Werbung

Was bedeutet Mittäterhaftung in diesem Fall konkret?

Der Apotheker haftet mit, weil er trotz Warnung weiter Daten an die werbende Plattform lieferte.

  • Fortgesetzte Datenlieferung trotz Abmahnung
  • Billigende Inkaufnahme der Werbung
  • Hilfsweise: Teilnehmerhaftung angenommen

Ist das Urteil des LG Düsseldorf schon rechtskräftig?

Nein, eine Berufung ist möglich und noch nicht entschieden.

  • Landgericht-Instanz, Berufung offen
  • EuGH-Vorlage parallel ungeklärt

Welche Apotheken sind vom Urteil betroffen?

Direkt betroffen ist nur die beklagte Versandapotheke, andere sollten das Risiko aber ernst nehmen.

  • Nur beklagte Apotheke rechtlich gebunden
  • Kooperationsrisiko gilt branchenweit

Was sollten Plattformbetreiber jetzt konkret ändern?

Werbesprache und Produktdarstellung sollten sich an Fachkreise statt an Patienten richten.

  • Keine Heilversprechen an Patienten
  • Sachliche Information statt Werbesprache
  • Abmahnungen sofort ernst nehmen

Ausblick: EuGH-Vorlage und Berufungsverfahren

Wie schon bei der GKV Cannabis Reform zeigt sich auch hier, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen für medizinisches Cannabis in Bewegung bleiben. Das Urteil des LG Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung steht im Raum, und parallel bleibt die europarechtliche Frage durch die neue EuGH-Vorlage offen.

Das Urteil ist dogmatisch in sich schlüssig, aber in zentralen Wertungsfragen nicht zwingend. Die Branche hat keinen Anlass zur Panik, aber auch keinen Grund zur Sorglosigkeit.

TW

Thomas Weber

Pharmazeutisch-Kaufmännischer Angestellter

Thomas arbeitet seit Jahren in der Apotheke und erklärt Cannabisprodukte aus pharmazeutischer Sicht: Qualität, Lagerung und Wechselwirkungen.